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Neue Schätzungswerte im Kanton Aargau
Landwirtschaftliche Steuerwerte um 30% erhöht
Alle landwirtschaftlichen Schätzungen bleiben vorerst landwirtschaftlich. Die bisherigen Werte beruhten auf dem Schätzungsreglement 1994 und wurden nun um pauschal 30% erhöht. Die neuen Werte sind meistens vertretbar. Eine Einsprache zieht eine Neuschätzung mit sich und würde vermutlich vor allem in Betrieben mit mehreren Wohnungen höher ausfallen. da nur die Betriebsleiterwohnung landwirtschaftlich geschätzt wird und alle weiteren Wohnungen zum Marktwert bewertet würden. Einsprachen wollen deshalb gut überlegt sein.
Die Eigenmietwerte bleiben trotz der Anpassung vorerst unverändert. Das Steueramt nimmt bei grösseren Bauvorhaben eine Neuschätzung vor, bei dem dann die Eigenmietwerte angepasst werden.
Nichtlandwirtschaftliche Schätzungen
Die neuen Steuerwerte können deutlich höher als bisher ausfallen, da sie sich an den Verkehrswert anlehnen.
Vorsicht bei Prämienverbilligung
Neben den höheren Steuerwerten werden ab 2025 auch die Werte der selbstproduzierten Vorräte (Heu, Silage, usw.) und des Feldinventars als Vermögen besteuert. Dies hat meistens einen Vermögenszuwachs über Fr. 20'000.- zur Folge, was bei Betrieben mit Prämienverbilligung die Meldepflicht beim SVA auslöst. Wir empfehlen deshalb einen Änderungsantrag beim SVA zu stellen (via Homepage des SVA), damit eine Neuberechnung gemacht wird. So vermeiden Sie später mögliche Rückzahlungen für zu viel bezogene Prämienverbilligung. Auskünfte erteilen die Versicherungsberater oder der BVA in Muri.
Prämienverbilligung Kanton Aargau
Wer ist berechtigt?
Der Kanton Aargau gewährt Einwohnern/innen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Bisherige sowie mögliche Berechtigte erhalten nun im September 2025 den neuen Code für den Antrag 2026. Die SVA Aargau verschickt nur dann den Code, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 vorliegt und ein möglicher Anspruch besteht. Anspruchsberechtige ohne Code müssen diesen bestellen. Der Antrag ist bis 31. Dezember 2025 zu stellen.
Gesetzliche Meldung bei Einkommensveränderung
Die Basis für die Berechnung der Prämienverbilligung bildet grundsätzlich die rechtskräftige Steuerveranlagung von vor drei Jahren. Hat sich seither das Einkommen oder die familiäre Situation verändert, muss dies dem Team Prämienverbilligung zeitnah melden.
- Verbesserungen des Einkommens um mindestens 20 Prozent oder 20'000 Franken im Vergleich zur Berechnungsgrundlage der Prämienverbilligung gemäss Verfügung
- Ein Vermögenszuwachs in Höhe von mindestens 20'000 Franken
Bei Selbständigerwerbenden können die Einkommen wie auch die Vermögen von Jahr zu Jahr stark abweichen. Zu berücksichtigen sind auch Erbschaften oder Schenkungen. Das SVA Aargau nimmt Prüfungen vor und verlangt ungerechtfertigte Prämienverbilligung zurück. Ein Antrag will daher gut überlegt sein, um spätere Rückzahlung zu vermeiden. Informationen dazu sind auf der Homepage des SVA Aargau oder bei der Versicherungsberatung erhältlich.
Änderungen bei der MWST ab 2025
Ab 2025 können Unternehmen die jährliche Abrechnung beantragen. Während des Jahres sind Ratenzahlungen aufgrund des Vorjahres zu bezahlen. Dies stellt eine administrative Erleichterung im Vergleich zur vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung dar.
Der Antrag muss bis spätestens 28. Februar 2025 eingereicht werden.
Neu dürfen mehr als zwei Saldosteuersätze verwendet werden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Steuerfolgen bei Verpachtung – Praxisänderung ab Juli 2024
Gemäss einem Entscheid des Kantonalen Steueramtes Aargau wird die ursprüngliche Praxis (bis 01.01.2020) ab Juli 2024 wieder hergestellt. Somit erfolgt die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mit dem Verkauf des Inventars, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der verpachtete Betrieb vollständig liquidiert wird. Die Verpachtung der Geschäftsliegenschaft gilt als Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Betrieb verbleibt weiterhin im Geschäftsvermögen.
Wir sind umgezogen.
Ab dem 1. Januar 2025 arbeiten wir in unseren grösseren Büroräumen nur 200 Meter vom bisherigen Standort entfernt.
Gerne können Sie uns besuchen, Parkplätze finden Sie direkt vor dem Haus:
FREIERMUTH + SCHMID
Treuhand GmbH
Unterer Kirchweg 32
5064 Wittnau